Allgemeine Geschäftsbedingungen


 § 1 Geltungsbereich, Gegenstand und Abschluss des jeweiligen Vertrages

  1. Die folgenden Bedingungen regeln abschließend das Vertragsverhältnis zwischen der Entreq Engineering GmbH, vertr. d.d. Geschäftsführerin Antje Demmer, Gewerbestraße 17, 88690 Uhldingen-Mühlhofen,  im Folgenden „ENTREQ“ genannt, und dem jeweiligen Kunden.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, ENTREQ hat diesen im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt.
  3. Sie gelten sowohl gegenüber Verbrauchern, als auch gegenüber Unternehmern. Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die die Bestellung zu einem Zweck vornimmt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei der Bestellung in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern auch für alle zukünftigen Geschäfte im Rahmen der Geschäftsbeziehung, auch wenn diese nicht noch einmal ausdrücklich mit einbezogen worden sind.
  5. Gegenstand des jeweiligen Vertrages ist der Warenverkauf durch ENTREQ an den Kunden und/oder die Erbringung von Werkleistungen (Konstruktionsleistungen sowie Einbau- und Montagearbeiten).
  6. Der Vertragsschluss findet wie folgt statt: Der Kunde kann per E-Mail, Fax, Post oder über die Website von ENTREQ ein Angebot bei ENTREQ für die von ihm gewünschten Waren und/oder Werkleistungen von ENTREQ anfordern. ENTREQ übersendet dem Kunden daraufhin ein schriftliches und für 6 Wochen gültiges Angebot, an welches sich ENTREQ für 6 Wochen gebunden fühlt. Nimmt der Kunde dieses Angebot durch Unterschrift und Rücksendung innerhalb dieses Zeitraums an, kommt hierdurch ein Vertrag zustande. Bestätigt der Kunde dieses Angebot erst nach Ablauf dieses Zeitraums, dann liegt darin ein neues bindendes Angebot des Kunden zum Abschluss eines Vertrages an ENTREQ. Übersendet ENTREQ gegenüber Verbrauchern innerhalb von 3 Werktagen eine Auftragsbestätigung oder die Ware an den Kunden, so liegt hierin ein Vertragsschluss. Unternehmer sind gegenüber ENTREQ 2 Wochen an ihr Angebot gebunden.
  7. Auch nach Erteilen der Auftragsbestätigung kann ENTREQ , aufgrund technischen Fortschritts, Änderungen der im Angebot verwendeten technischen Daten noch vornehmen. Ebenso darf ENTREQ gleichwertige oder Wert verbessernde Änderungen in der Konstruktion oder Ausführung vornehmen, sofern hierdurch die Verwendbarkeit der Ware nicht erkennbar beeinträchtigt wird.
  8. Der Vertragstext und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Kunden, sofern er Verbraucher ist, bei einer Bestellung per Fax, Post oder über die Website nach der Bestellung elektronisch übersandt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind jederzeit auf der Website von ENTREQ einsehbar.
  9. Es ist deutsches Recht anwendbar, soweit der Kunde Unternehmer ist. Bei Unsicherheiten und Zweifeln in Bezug auf die Auslegung dieser AGB ist die deutsche Version maßgeblich, sofern der Kunde Unternehmer ist.
  10. Alle Preisangaben auf der Website von ENTREQ verstehen sich als Brutto-Europreise.

§ 3 Gewährleistung und Haftung

  1. Die Konstruktions-, Einbau- und Montageleistungen werden auf Grundlage des neusten Stands der Technik und der branchenüblichen Sorgfalt vorgenommen.
  2. Unternehmer haben bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit keine Mängelansprüche.
  3. Bei Kaufverträgen haftet ENTREQ für Mängel der Waren grundsätzlich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Kaufrechts (§§ 434 ff. BGB) und – wenn der Kunde Verbraucher ist – des Verbrauchsgüterkaufrechts (§§ 474 ff. BGB), es sei denn, in diesen AGB ist etwas anderes bestimmt.
  4. Sofern der Kunde Unternehmer ist, beträgt die Gewährleistungsfrist der Rechte aus § 437 Nr. 1 und Nr. 3 BGB für neue Artikel abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Für Verbraucher gilt im Fall von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Gegenüber Unternehmern steht ENTREQ das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung zu.
  5. Bei Werkleistungen übernimmt ENTREQ die Mängelhaftung dafür, dass die vereinbarten Werkleistungen den auf Grundlage des Angebotes vereinbarten Anforderungen entsprechen und für die vertragsgemäße Nutzung geeignet sind. die Verjährungsfrist für Mängel nach §§ 634, 434, 435 BGB ein Jahr, sofern der Kunde Unternehmer ist.
  6. ENTREQ haftet grundsätzlich nicht für fahrlässig verursachte Schäden.
  7. Die Haftungseinschränkungen nach den vorangegangenen Nummern 3, 4 und 5 gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, beim arglistigen Verschweigen von Mängeln, Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, im Falle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
  8. Gegenüber Unternehmern ist die Mängelhaftung ausgeschlossen für Mängel, die durch äußere, nicht von ENTREQ zu vertretende Einflüsse oder durch unsachgemäße Nutzung des Kunden verursacht werden. Sie entfällt ebenfalls, wenn der Auftraggeber selbst oder Dritte Änderungen und/oder Ergänzungen an den Leistungen von ENTREQ ohne ausdrückliche Genehmigung vornehmen. Der Kunde kann jedoch den Gegenbeweis erbringen, dass die jeweilige Veränderung und/oder Ergänzung nicht ursächlich für den Mangel ist.
  9. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

  1. Gegenüber Verbrauchern bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von ENTREQ .
  2. Gegenüber Unternehmern bleibt der Liefergegenstand im Eigentum von ENTREQ bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
  3. Wenn der Kunde Unternehmer ist, soll weiterhin Folgendes gelten:

3.1 Dem Kunden ist es gestattet, die gelieferte Ware zu verarbeiten, mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht ENTREQ gehörenden Gegenständen steht diesem Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Gegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt.

3.2 Für den Fall der Veräußerung der gelieferten Ware oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an ENTREQ ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom ENTREQ in Rechnung gestellten Betrag dieser gelieferten Ware entspricht. Der ENTREQ abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

3.3 Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der in diesem § 4 (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an ENTREQ weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist ENTREQ berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann ENTREQ nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretene Forderung verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dem Dritten verlangen.

3.4 Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die ENTREQ zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird ENTREQ auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. ENTREQ steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

§ 5 Gefahrübergang und Verzug

  1. Wenn der Kunde Unternehmer ist und die Sache auf sein Verlangen versendet wird, dann geht beim Versendungsverkauf die Gefahr bereits mit Übergabe an das Transportunternehmen auf den Unternehmer über. Bei Verbrauchern liegt der Gefahrübergang erst bei Übergabe der Ware an den Kunden vor.
  2. Der Kunde, der kein Verbraucher ist, gerät in Verzug, wenn er innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit nicht geleistet hat. Verbraucher geraten ebenso innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit in Verzug, wenn sie auf diese Folge in der Rechnung oder Zahlungsaufforderung hingewiesen werden.
  3. ENTREQ ist berechtigt für jede Mahnung pauschale Mahnkosten in Höhe von 2,50 € gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weiterer Mahnkosten bleibt ausdrücklich vorbehalten.

§ 6 Schlussbestimmungen

  1. Auf die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf den jeweils geschlossenen Kaufvertrag ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar, wenn der Kunde kein Verbraucher ist.
  2. Sofern die Parteien Kaufleute sind, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, der Geschäftssitz von ENTREQ als Gerichtsstand vereinbart.
  3. Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt sein.
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