Preise, Versandkosten und Lieferinformationen

 

 

  1. Bei einem Versand der Ware trägt der Kunde die Versandkosten ab dem Firmensitz von ENTREQ. Fallen Versandkosten an, werden diese dem Kunden mit dem Angebot mitgeteilt.
  2. Der Kaufpreis kann grundsätzlich nur durch Vorauskasse oder Nachnahme entrichtet werden. ENTREQ behält sich das Recht vor, bei Lieferungen ins Ausland, bei Erstbestellen oder aus anderen Gründen bestimmte Bezahlungsvarianten auszuschließen.
  3. ENTREQ verpflichtet sich im Falle eines Versandkaufs nach Vertragsschluss mit dem Kunden und im Falle der Vorauskasse nach der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, die Ware unverzüglich an den Kunden zu versenden, sofern der ENTREQ nicht bei der Bestellung auf andere Lieferfristen hingewiesen hat. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
  4. ENTREQ ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages ihrerseits den Leistungsgegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit von ENTREQ für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. ENTREQ wird in diesem Fall den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und diesem eine bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten. ENTREQ behält sich für diesen Fall vor, eine preislich und qualitativ gleichwertige Ware anzubieten, mit dem Ziel, einen neuen Vertrag über den Kauf der preislich und qualitativ gleichen Ware abzuschließen.
  5. Der Kunde wird, soweit es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt, die bestellten Waren unverzüglich nach der Ablieferung untersuchen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Waren sowie die jeweilige Funktionsfähigkeit. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder ohne weiteres feststellbar sind, müssen ENTREQ unverzüglich mitgeteilt werden. Beizufügen ist eine detaillierte Mängelbeschreibung. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
  6. Mängel der Waren, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Untersuchung gem. Absatz 5 nicht feststellbar sind, müssen ENTREQ unverzüglich nach deren Entdeckung mitgeteilt werden, soweit es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
  7. Die auf den Produktseiten genannten Preise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer und sonstige Preisbestandteile. Zusätzlich zu den angegebenen Preisen berechnen wir für die Lieferung innerhalb Deutschlands 11,90 Euro pro Bestellung. Die Versandkosten werden Ihnen im Warenkorbsystem und auf der Bestellseite nochmals deutlich mitgeteilt. Bei Zahlung per Nachnahme wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 9,00 Euro fällig.
  8. Wichtige Informationen für den Versand und die Versandkosten.
    Die nachfolgende Tabelle dient zur Information der üblichen Versandkosten.
    Die Transportkosten, die wir berechnen, basieren auf den Preisen von UPS. Alle Pakete werden mit einem Track & Trace-Code gesendet, sodass Sie Ihre Sendung verfolgen können. Alle Waren werden transportsicher verpackt.
  9. Versandkostentabelle

Wertsteigernde Maßnahmen an Schweizer Fahrzeugen

 

Der deutsche Zoll achtet seit dem 01.01.2018 an der deutsch-schweizerischen Grenze  vermehrt  darauf, dass die neuen europäischen Zollvorschriften (Unionszollkodex) bezüglich wertsteigernden Maßnahmen an Schweizer Fahrzeugen umgesetzt werden.

Nach wie vor kommt es laut Zoll immer wieder vor, dass ein Fahrzeug einfach nach Deutschland eingeführt, bei einer Werkstatt veredelt (Styling-Kits, Felgen-Veredelung, Multimedia- und Hi-Fi-Einbauten, anmontieren hochwertiger Alufelgen, Klappen-Sportauspuffanlagen, nachträgliche Lederausstattung, Sportfahrwerke /elektronische Tieferlegung, Scheibenlasierung/Glastönung, Facelift Umbauten, Chip-Tuning / Vmax-Aufhebung, Car-Folierung) und anschließend wieder ausgeführt wird, ohne die Zollverfahren zu beachten.

Überschreitet der Schweizer Kunde mit der Absicht sein Kraftfahrzeug in Deutschland „veredeln“ zu lassen die Grenze, ohne die geplante Aktive Veredelung am deutschen Zoll schriftlich bewilligt zu haben und ohne Hinterlegung einer Sicherheitsleistung beim Zoll, entsteht eine Zollschuld, sobald der Aufwertungsauftrag vom KFZ-Betrieb angenommen wird.

Die Missachtung der Zollvorschriften zur Aktiven Veredelung (z.B.: keine Anmeldung und Bewilligung bei der Einfuhr nach Deutschland) führt zu einer Zollschuldentstehung wegen vorschriftswidrigen Verbringens. Zollschuldner ist die Person, welche die Verpflichtung zu erfüllen hatte. Dies ist in der Regel der schweizerische Verbringer/Fahrzeugführer.

Zollrechtlich korrekt ist, dass für wertsteigernde Maßnahmen an Schweizer Fahrzeugen ein sogenanntes „Verfahren der Aktiven Veredelung“ angewendet wird. Dies bedeutet, dass Schweizer Kraftfahrzeughalter, welche planen Ihr Fahrzeug in einer deutschen Werkstatt aufwerten zu lassen, diese geplante Aktive Veredelung bei der Einreise beim Zoll schriftlich anmelden ( Einheitspapier Vordruck 0737) und zugleich nach der Wertschätzung des Fahrzeuges durch einen Zollbeamten eine Sicherheitsleistung in Abhängigkeit des Fahrzeugwertes beim Zoll hinterlegen.

Bei der Ausreise mit der Rechnung muss der Schweizer nochmals zum Zoll/Dienstleister, um die Ausfuhr zu bestätigen und der Zoll die Sicherheit wieder freigeben kann.

Das Antrags- und Bewilligungsverfahren ist hier  auf der Homepage des Zolls eingehend beschrieben.

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